SATZUNG

Die Satzung der GJ im Landkreis Erding

Zuletzt geändert: 05. Dezember 2021

Präambel

Die Grüne Jugend (GJ) Erding sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung aller Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Erding.

§1 Name, Sitz [und Tätigkeitsbereich]

(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Erding (GJED)

(2) Die Grüne Jugend Erding ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Erding ALTGRÜN, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Stadt und Landkreis Erding.

(3) Der Sitz der Grünen Jugend Erding ist Erding.

§2 Aufgaben

Die GJ Erding stellt sich folgende Aufgaben:

(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit

(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen

(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen

(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Erding innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Grünen Jugend Erding kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 30. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Erding bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend Bayern aus dem Gebiet von Erding sind Mitglieder der Grünen Jugend Erding und umgekehrt.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern angerufen werden.

3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Erding zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Bayern.

(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§4 Gliederung und Aufbau

(1) Die Grüne Jugend Erding setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.

 (2) Organe der Grünen Jugend Erding sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand

(3) (3) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand tagt auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds öffentlich. Der Antrag auf öffentliche Sitzung kann bis zu Beginn der Vorstandssitzung eingehen.

Vorstand bzw. Mitgliederversammlung können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§5 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Erding. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per e-Mail) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per e-Mail zu stellen.

(2) Die MV – bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Erding, – nimmt Berichte entgegen, – beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, wählt gegebenenfalls Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen – beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen, – berät und beschließt den Haushalt, – nimmt den Finanzbericht entgegen.

(3) Anträge müssen mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie allen Mitgliedern nach der Prüfung zugänglich machen.

(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern einberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der angemeldeten Mitglieder anwesend sind. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Kreisvorstand, die Abmeldung ist bis zu Beginn der MV möglich.

§ 6 Vorstand

(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Erding nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen.

(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen und einem/r Schatzmeister*in zusammen und kann auf Antrag um eine beliebige Anzahl von Beisitzer*innen erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.  Mindestens 50% der Sprecher*innenposten müssen von Frauen, inter Personen, nicht binären Personen, trans* Personen, oder agender Personen besetzt sein.

(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen. Der Finanzbericht gibt Auskunft über die Erfüllung des Haushaltsplans.

(5) Mindestens 50% der Plätze müssen von Frauen, inter Personen, nicht binären Personen, trans* Personen, agender Personen (FINTA) besetzt sein. Sollte keine FINTA-Person auf den Platz der Sprechenden kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Auch offene Plätze müssen für den Fall, dass keine FINTA-Person auf einem einer FINTA-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA-Forum aufgehoben werden. Das FINTA-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

 (1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.

§8 Auflösung

(1) Die Auflösung der GJ Erding kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Ein Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Erding, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

§ 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. Dezember 2022.